der Rev2 Innovations GmbH
Ungargasse 9/9, 1030 Wien
(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Rev2“)
Stand: April 2026
§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Rev2 Innovations GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend: Beratungsleistungen (Consulting), Prozessanalysen, die Konzeption, Entwicklung und Implementierung von Automatisierungslösungen, KI-gestützten Systemen, CRM-Systemen, internen Softwareanwendungen, Knowledgebase-Systemen sowie alle damit verbundenen Nebenleistungen wie Schulungen, Monitoring, Wartung und Support.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(3) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung seitens des Auftraggebers auf Grundlage eines konkreten Angebots des Auftragnehmers zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis (Scope of Work / SOW) oder Einzelvertrag haben stets Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit für zukünftige Geschäftsbeziehungen zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als akzeptiert.
§ 2 – Leistungsbeschreibung und Abgrenzung
(1) Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung (SOW). Die im Angebot genannten Leistungen sind abschließend; darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
(2) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Kommunikation (einschließlich Präsentationen, Website, Werbematerialien) Richtwerte, Erfahrungswerte, Durchschnittswerte oder Beispielszenarien nennt (z. B. „60 % effizientere Arbeit“, „10 Std. Entlastung pro Monat“, „x10 ROI“), handelt es sich dabei ausdrücklich nicht um zugesicherte Eigenschaften, Garantien oder verbindliche Leistungszusagen. Diese Werte dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine Grundlage für vertragliche Ansprüche dar.
(3) Nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind, soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders vereinbart: (a) Kosten für Drittlizenzen, Softwareabonnements und SaaS-Dienste (z. B. CRM-Systeme, Buchhaltungssoftware, E-Mail-Provider); (b) Hosting- und Infrastrukturkosten beim Auftraggeber oder bei Drittanbietern; (c) API-Nutzungskosten und Token-Gebühren für KI-Modelle und Drittdienste (siehe § 4); (d) Hardware, Netzwerkinfrastruktur und Internetzugang beim Auftraggeber; (e) Datenmigration aus Altsystemen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; (f) rechtliche, steuerliche oder buchhalterische Beratung.
(4) Der Auftragnehmer schuldet eine Dienstleistung, keine Werkleistung, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Effizienzsteigerung und keine bestimmte Kostenersparnis.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer, Freelancer oder sonstige Dritte heranzuziehen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene.
§ 3 – Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die einmalige Setup-Gebühr (Einrichtungsgebühr) für Konzeption, Beratung, Entwicklung und Implementierung ist wie folgt fällig: (a) Die erste Hälfte (50 %) der Setup-Gebühr ist mit Auftragserteilung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar. (b) Die zweite Hälfte (50 %) der Setup-Gebühr ist mit Go-Live der Leistung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(3) Die monatliche Retainer-Gebühr (Mietlizenzgebühr gemäß § 5) ist jeweils zum Monatsersten im Voraus fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
(4) Für laufende API-Kosten und KI-Nutzungsgebühren gilt § 4 dieser AGB.
(5) Beratungsleistungen (Consulting), die auf Stunden- oder Tagessatzbasis abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eine pauschale Mahnkostengebühr von EUR 40,00 je Mahnung zu erheben, unbeschadet des Rechts, höhere tatsächliche Kosten nachzuweisen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 – API-Kosten, KI-Nutzungsgebühren und Betriebskosten
(1) Die vom Auftragnehmer implementierten Automatisierungen und KI-Systeme nutzen in der Regel externe Dienste und Schnittstellen (APIs) von Drittanbietern (z. B. OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft und weitere). Die Nutzung dieser Dienste verursacht laufende Kosten („API-Kosten“ bzw. „KI-Nutzungsgebühren“), die verbrauchsabhängig sind und nicht im Angebot des Auftragnehmers enthalten sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Grundbudget (Inklusivvolumen) vereinbart wurde.
(2) Wurde im Angebot ein Grundbudget für API-Kosten vereinbart, sind alle darüber hinausgehenden Kosten (Überschreitungskosten) vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Sämtliche angefallenen API-Kosten und KI-Nutzungsgebühren werden monatlich zum Monatsletzten abgerechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage eine nachvollziehbare Aufstellung der angefallenen API-Kosten zur Verfügung stellen.
(5) Sind zwei (2) oder mehr Monatsabrechnungen für API-Kosten und/oder KI-Nutzungsgebühren überfällig (d. h. nicht innerhalb der jeweiligen Zahlungsfrist beglichen), ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche betroffenen Dienste, Automatisierungen und Systeme des Auftraggebers ohne weitere Vorwarnung zu deaktivieren und den Zugang zu sperren. Die Reaktivierung erfolgt erst nach vollständiger Tilgung sämtlicher offener Rückstände einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Mahngebühren. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen der Deaktivierung besteht nicht.
(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Preisänderungen, Verfügbarkeitsänderungen oder Leistungsänderungen seitens der API- und KI-Drittanbieter. Wesentliche Änderungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
§ 5 – Mietlizenzmodell und Nutzungsrechte
(1) Die vom Auftragnehmer entwickelten und bereitgestellten Softwaresysteme, Automatisierungen, Dashboards, Workflows, Konfigurationen und sonstigen technischen Lösungen (nachfolgend zusammenfassend „Software“) werden dem Auftraggeber nicht übereignet, sondern im Wege einer Mietlizenz zur Nutzung überlassen. Die Software verbleibt im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die einmalige Setup-Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 deckt die Leistungen für Beratung, Konzeption, individuelle Konfiguration und erstmalige Implementierung ab. Sie begründet kein Eigentum und keine Exklusivrechte an der Software.
(3) Für die laufende Nutzung der Software zahlt der Auftraggeber eine monatliche Mietlizenzgebühr (Retainer) in der im jeweiligen Angebot vereinbarten Höhe. In dieser Gebühr sind folgende Leistungen inkludiert: (a) das zeitlich begrenzte, nicht-exklusive Nutzungsrecht an der Software für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers; (b) laufendes Monitoring und Überwachung der Systeme; (c) Fehlerminimierung und Behebung technischer Störungen im Regelbetrieb; (d) laufende Optimierungen im Rahmen des bestehenden Funktionsumfangs; (e) die Implementierung neuer oder verbesserter KI-Modelle und Technologien durch den Auftragnehmer, sofern dies technisch sinnvoll und im Rahmen des bestehenden Funktionsumfangs möglich ist. Die Entscheidung über Art und Zeitpunkt solcher Aktualisierungen liegt im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers.
(4) Nicht von der monatlichen Mietlizenzgebühr umfasst sind: (a) wesentliche Erweiterungen, neue Funktionalitäten oder Umbau bestehender Systeme (Change Requests); (b) Anbindung neuer Drittsysteme oder Schnittstellen; (c) Leistungen, die durch fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Nutzung oder eigermächtige Änderungen des Auftraggebers erforderlich werden. Solche Leistungen werden gesondert angeboten und vergütet.
(5) Mit Beendigung des Vertrags – gleich aus welchem Grund – erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der Software automatisch und unverzüglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zugang zur Software und allen damit verbundenen Systemen mit sofortiger Wirkung zu deaktivieren. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Konfigurationen oder der Automatisierungslogik, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
(6) Der Auftraggeber darf die Software ausschließlich für seinen eigenen Geschäftsbetrieb und in dem im Angebot definierten Umfang nutzen. Jede Form der Unterlizenzierung, Weitergabe, Veröffentlichung, Dekompilierung, Rückübersetzung oder sonstigen Verwertung der Software oder von Teilen davon ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
(7) Sind zwei (2) oder mehr monatliche Mietlizenzgebühren (Retainer) überfällig und unbezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Dienste und den Zugang zur Software ohne weitere Vorwarnung zu deaktivieren. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6 – Geistiges Eigentum (Intellectual Property)
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Frameworks, Bibliotheken, Codebasen, Templates, Workflow-Vorlagen, Automatisierungslogiken, Methoden, Konzepte, Prozessmodelle und sonstiges geistiges Eigentum (nachfolgend „Basis-IP“) verbleiben im alleinigen und uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber erhält an der für ihn konfigurierten Lösung ein einfaches (nicht-exklusives), zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht gemäß § 5 dieser AGB.
(3) Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, die für den Auftraggeber entwickelte Software, deren zugrundeliegende Architektur, Komponenten und Funktionalitäten – in angepasster, modifizierter oder weiterentwickelter Form – für andere Kunden und Projekte zu verwenden, weiterzuentwickeln und zu verwerten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Exklusivität besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart.
(4) Soweit der Auftraggeber im Rahmen des Projekts eigene Daten, Inhalte, Logos, Texte oder sonstige Materialien bereitstellt, verbleibt das Eigentum an diesen Materialien beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer der Zusammenarbeit und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung.
(5) Eine Quellcode-Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht, es sei denn, dies ist im jeweiligen Vertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart und gesondert vergütet.
§ 7 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Insbesondere umfasst dies: (a) die Benennung eines festen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis; (b) die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Zugänge, Credentials und Berechtigungen zu den relevanten Systemen (z. B. OneDrive, CRM, E-Mail-Konten, ERP-Systeme, Buchhaltungssoftware); (c) die Bereitstellung aller erforderlichen Daten, Dokumente und Informationen in der vereinbarten Form und Qualität; (d) die Abgabe von Feedback, Freigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen bzw. innerhalb einer angemessenen Frist von maximal zehn (10) Werktagen, sofern keine abweichende Frist vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen des Auftragnehmers entsprechend. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus resultierende Verzögerungen oder Mehrkosten. Mehrkosten, die durch verzögerte oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er sämtliche erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen für die von ihm bereitgestellten Daten und Materialien besitzt und deren Verwendung im Rahmen des Projekts keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung dieser Pflicht frei.
(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Sicherung seiner Daten und Systeme. Der Auftragnehmer empfiehlt dringend, vor Beginn der Leistungen vollständige Backups aller betroffenen Systeme und Daten anzulegen.
§ 8 – Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestvertragslaufzeit für Retainer-Verträge ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die im Angebot vereinbarte Vertragslaufzeit hat Vorrang vor diesen AGB.
(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern nicht einer der Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat jeweils zum Monatsletzten kündigt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt).
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn: (a) der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei (2) oder mehr Monatsbeträgen (Retainer und/oder API-Kosten) in Verzug ist; (b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; (c) der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Geheimhaltungspflichten gemäß § 10, verstößt; (d) der Auftraggeber die Software entgegen § 5 Abs. 6 nutzt, insbesondere unterlizenziert, weitergibt oder dekompiliert.
(5) Im Falle einer Kündigung – gleich aus welchem Grund – gilt: (a) Bereits erbrachte Leistungen und fällige Vergütungen bleiben unberührt. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung fällig gewordenen Beträge sind unverzüglich auszugleichen. (b) Der Zugang zur Software und allen vom Auftragnehmer bereitgestellten Systemen wird mit Wirksamwerden der Kündigung deaktiviert. (c) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch und Kosten die beim Auftragnehmer gespeicherten Kundendaten des Auftraggebers in einem gängigen Format zur Verfügung stellen, sofern dies technisch möglich und verhältnismäßig ist. Ein Anspruch auf Herausgabe der Software, des Quellcodes oder der Automatisierungslogik besteht nicht (vgl. § 5 Abs. 5).
§ 9 – Datenschutz und DSGVO
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Kunden ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der Vertragserbringung sowie unter strikter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, sind die Parteien verpflichtet, vor Beginn der Datenverarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass im Rahmen der Leistungserbringung Daten an Unterauftragsverarbeiter (Sub-Processors) übermittelt werden können. Hierzu zählen insbesondere: (a) Cloud- und Hosting-Anbieter (z. B. Hostinger, Supabase); (b) KI-Anbieter (z. B. OpenAI, Anthropic); (c) SaaS-Anbieter (z. B. HubSpot, Microsoft 365). Der Auftraggeber wird über die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter informiert und hat die Möglichkeit, gemäß den Regelungen der AVV Einspruch zu erheben.
(4) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO. Art und Umfang der Maßnahmen werden in der AVV näher spezifiziert.
(5) Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer Systeme so konfigurieren, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf Servern innerhalb der EU/des EWR erfolgt, sofern dies technisch möglich ist (On-Premise-Option). Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen.
§ 10 – Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die Zwecke der Vertragserbringung zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer erkennt an, dass er im Rahmen der Zusammenarbeit tiefe und umfassende Einblicke in die Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe, Kundendaten, Vertragsinformationen, Preisstrukturen, interne Dokumentationen, Mitarbeiterdaten und sonstige sensible Informationen des Auftraggebers erhält. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich: (a) keinerlei vertrauliche Informationen des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, offenzulegen oder anderweitig zugänglich zu machen; (b) keinerlei personenbezogene Daten der Kunden, Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Auftraggebers zu verbreiten, zu veröffentlichen oder für eigene Zwecke zu nutzen; (c) keinerlei Detailinformationen über die Prozesse, Systeme oder Strategien des Auftraggebers ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung offenzulegen; (d) sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen eingehen.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder nachträglich ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden; (b) der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren; (c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig übermittelt werden; (d) die empfangende Partei unabhängig entwickelt hat; (e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen – in diesem Fall wird die verpflichtete Partei die andere Partei vorab informieren, soweit rechtlich zulässig.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Beendigung des Vertrags und gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsende fort.
(5) Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten ist die verletzende Partei zum Ersatz aller dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Der Auftragnehmer erkennt an, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber darstellt.
(6) Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen über den Auftraggeber dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich in anonymisierter und aggregierter Form verwendet werden, sofern eine solche Verwendung branchenallgemein üblich ist und keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber ermöglicht.
§ 11 – Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – summenmäßig begrenzt auf den Netto-Gesamtbetrag der vom Auftraggeber in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlten Vergütungen, maximal jedoch EUR 50.000,00. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für: (a) mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen oder Reputationsschäden; (b) Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen oder fehlerhafte Bedienung der Software durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter verursacht werden; (c) Ausfälle, Störungen, Verzögerungen oder Fehlfunktionen von Drittdiensten und -systemen (z. B. API-Ausfälle bei OpenAI, Microsoft, Supabase, Hostinger oder sonstigen Drittanbietern); (d) Datenverlust beim Auftraggeber, sofern dieser keine angemessenen Datensicherungsmaßnahmen (Backups) getroffen hat.
(4) Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Datenlecks, Sicherheitsverletzungen, unbefugten Zugriff oder unbeabsichtigte Veröffentlichung von Daten, die: (a) durch Drittanbieter, deren Systeme oder deren Sicherheitslücken verursacht werden; (b) durch unsachgemäße Handhabung von Zugangsdaten, Passwörtern oder Berechtigungen durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter entstehen; (c) auf höhere Gewalt, Cyberangriffe auf Systeme des Auftraggebers oder Dritter oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Datenlecks und Sicherheitsverletzungen, die nachweislich und unmittelbar auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren – soweit gesetzlich zulässig – binnen zwölf (12) Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Anspruchsgegners.
§ 12 – Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der üblichen Sorgfalt. Er gewährleistet, dass die Software bei Ablieferung im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
(2) Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Entdeckung, schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Verspätete Mängelrügen gelten als genehmigt.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Ihm sind mindestens zwei (2) Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, bevor weitergehende Ansprüche (Preisminderung, Wandlung) geltend gemacht werden können.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf: (a) Fehler, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen an der Software oder fehlerhafte Eingaben des Auftraggebers verursacht werden; (b) Inkompatibilitäten mit Systemen oder Software, die nicht Gegenstand des Vertrags sind; (c) Ausfälle oder Fehlfunktionen von Drittdiensten (z. B. API-Anbieter, Cloud-Dienste); (d) Änderungen an den Schnittstellen oder Funktionen von Drittanbietern, die nachträgliche Anpassungen der Software erfordern.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Go-Live der jeweiligen Leistung, sofern nicht im Einzelvertrag eine abweichende Frist vereinbart ist.
§ 13 – Referenzen und öffentliche Darstellung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und dessen Firmenname, Logo und Branche in seinen Marketingmaterialien, auf seiner Website, in Präsentationen und in sozialen Medien zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
(2) Die Veröffentlichung detaillierter Case Studies, die über die bloße Nennung als Referenzkunde hinausgehen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird eine solche Zustimmung nicht unbillig verweigern.
(3) Der Widerspruch gegen die Referenznennung kann jederzeit schriftlich erfolgt und wird vom Auftragnehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen umgesetzt.
§ 14 – Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Energieversorgungsstörungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen sowie – ausdrücklich eingeschlossen – der Ausfall, die Einschränkung oder die Abschaltung von KI-Diensten und APIs durch deren Betreiber (z. B. OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft), soweit der Auftragnehmer hierauf keinen Einfluss hat.
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen zu ergreifen.
(4) Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 15 – Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf basierenden Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. E-Mail genügt der Schriftform im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser AGB (salvatorische Klausel).
(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern dies die Vertragserbringung nicht wesentlich beeinträchtigt.
— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —